Partiarisches Darlehen

Partiarisches Darlehen
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Heute gibt es viele Formen von Darlehen. Ein ganz Besonderes ist ein partiarisches Darlehen. Diese stellt eine Sonderform unter den Krediten da. Welche Konditionen damit verbunden sind und was man bei dieser Form der Geldleihe unbedingt beachten sollte, soll hier genauer erklärt werden.

Partiarisches Darlehen – Definition

Ein partiarisches Darlehen wird auch als Beteiligungsdarlehen bezeichnet. In den meisten Fällen wird dieses nur zwischen Unternehmen vergeben. Das partiarische Darlehen ist im deutschen Gesetz nach Paragraf 488 geregelt. Dabei wird als Gegenleistung für den geliehenen Betrag eine Beteiligung am Gewinn der jeweiligen Firma erhoben. Die Höhe des Darlehens ist dabei gewinnabhängig, daher auch der Begriff „partiarisch“.



Grundlagen für ein partiarisches Darlehen

Ein derartiges Darlehen muss in jedem Fall eine Gewinnbeteiligung beinhalten. Zusätzlich zu dieser kann auch ein Zinssatz vereinbart werden. Der Gewinn kann dabei aus Kapitalerträgen stammen, allerdings kann dieser auch in Form monatlicher Zahlungen ausgeschüttet werden. Hierbei erhält der Darlehensgeber einen bestimmten Prozentsatz von den Nettogesamteinnahmen des Unternehmens. Auf anderem Wege kann aber auch eine Beteiligung am Unternehmen selbst erfolgen. So kann entweder Eigentum überantwortet werden oder auch Aktienanteile gewährt werden.

Voraussetzungen

Um ein partiarisches Darlehen erhalten zu können, müssen an erster Stelle Kreditsicherheiten vorhanden sein. Bei diesen kann es sich um den Nachweis der monatlichen einnahmen handeln oder auch um materielle Werte. Oftmals bürgt in einem solchen Fall der Gesamtwert der Firma. Zudem darf sich das Unternehmen nicht in der Insolvenz befinden. Dies ist das absolute Ausschlusskriterium, wenn es um die Vergabe eines partiarischen Darlehens geht.

Stille Gesellschaft oder nicht

Ein partiarisches Darlehen ist mit Vorsicht zu genießen. Schnell kann die Vermutung auftauchen, dass es sich hierbei um eine Stille Gesellschaft handelt. Dies ist vor allem aus steuerlichen Aspekten heraus interessant. Damit man vor dem Fiskus entsprechende Nachweise vorlegen kann, dass dies nicht der Fall ist, sollte man wesentliche Punkte beachten:

– Festzinsvereinbarung neben der Gewinnbeteilung schriftlich fixieren
– Abtretungsbefugnisse festelegen
– es darf kein Einfluss auf die Geschäftsabläufe im Unternehmen des Darlehnsnehmers möglich sein
– es muss jederzeit die Möglichkeit zur Kündigung bestehen
– Verlustbeteiligung muss grundsätzlich ausgeschlossen sein

Alle diese Kriterien lassen vermuten, dass keine Stille Gesellschaft besteht. Im Zweifallesfall kann hier auch eine Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen.

Ablösung des Darlehens

Ein partiarisches Darlehen wird meist ab einem Betrag mit sechs Stellen oder höher vergeben. Die Ablösung erfolgt auch hier in Form monatlicher Zahlungen. Hierbei kann ein erheblicher Teil der Unternehmenseinnahmen zur Tilgung herangezogen werden. Zudem ist die Laufzeit nicht statisch festgelegt, sodass die Beteiligung auch über längere Zeit bestehen kann.

Rechtlich betrachtet ist ein partiarisches Darlehen nach dem Prinzip geregelt, dass in keinem Fall mehr Mittel entnommen werden dürfen, als für den Betrieb des Unternehmens notwendig sind. Dies soll einen Bankrott durch zu spekulative Verträge entgegen wirken. Ein partiarisches Darlehen muss jederzeit gekündigt werden können. So darf dieses durch entsprechende Klauseln im Vertrag nicht so angelegt sein, dass der Darlehensnehmer unumgänglich daran gebunden ist.

Ein partiarisches Darlehen nützt vor allem großen Firmen, welche schnell Geldmittel für ein bestimmtes Projekt aufbringen wollen. Für den Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten wird es nur sehr selten herangezogen, da hier die Bonität meist nicht gewährleistet ist.